Informationen zu Bildrechten
Fragen zu Rechtsthemen mit Bezug zur Fotografie
Bildrechte – ein paar Grundlagen.
Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht.
Das über §22 KUG geschützte Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Ausprägung des aus Art. 1 und 2 GG entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Bei Verletzung hat die abgebildete Person einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch.
Bildnisse
Bildnisse sind personenbezogene Daten, deren Erhebung (Bildaufnahme) grundsätzlich einwilligungspflichtig ist (Art. 6 Abs. 1 a) EU-DSGVO.
Definition von Bildnis §22 KUG: jede Abbildung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.
Unterscheidung Lichtbild und Lichtbildwerke
Das Schutzrecht für Lichtbilder (einfache Fotos) erlischt 50 Jahre nach der 1. Veröffentlichung.
Lichtbildwerke hingegen sind noch 70 Jahre nach dem Tod des Inhabers geschützt.
Lichtbildwerke... "sind die kunstvolle Variante des Fotos. Sie weisen eine gewisse Schöpfungshöhe auf."
Lichtbilder... "sind demgegenüber die, wenn auch handwerklich gelungenen, reinen Abbilder der Wirklichkeit, die gerade keine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotograf*innen zum Ausdruck bringen."
Welche Regelungen gibt es wofür?
Regelungen für Luftbildaufnahmen
- Der Luftraum gilt als öffentlicher Raum, aufgrund seiner öffentlichen Zugänglichkeit.
- Auch Aufnahmen von Privatgrundstücken werden zur Panoramafreiheit gezählt, jedoch stets unter dem Gebot, dass die Privatsphäre der Bewohner nicht dadurch eingeschränkt werden darf.
- Der Einsatz von Drohnen in sensiblen Bereichen ist verboten (§ 21b Abs. 1 Nr.2 Drohnenverordnung). Dazu zählen neben Menschenansammlungen auch Einsatzorte (Polizei, Rettungsaktionen...). Dieses Verbot soll vor Unfällen schützen.
- Ausnahmeregelungen müssen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde geklärt werden.
- Ab dem 01.01.2021 gilt zudem eine neue Drohnenverordnung. Drohnen mit Kameras müssen von nun an mit einer elektronischen Piloten-ID versehen werden.
Regelungen für die Sportfotografie
- Prinzipiell zu beachten sind die Regelungen einzelner Veranstalter Sportvereine bei Veranstaltungen auf privatem Grund. Häufig dürfen Fotos nur für private Zwecke aufgenommen und verwertet werden.
- Finden Veranstaltungen auf öffentlichem Grund statt, müssen nur allgemeine Vorschriften/ Gesetze beachtet werden.
- Nötig ist es, bei urheberrechtlich geschützten Installationen/Bauwerken/künstlerischen Darbietungen usw. aufzupassen.
- Eine Sportveranstaltung kann als zeitgeschichtliches Ereignis ausgelegt werden, wobei Zuschauer und sonstige Teilnehmer zu Beiwerken der sonstigen Örtlichkeit werden. Sportfotografie kann ebenso als Kunst bzw. als Versammlung nach §23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geltend gemacht werden.
- Querverweis: https://prlaw.de/fotorecht-bei-sportveranstaltungen/
Regelungen für die Schul- und Kitafotografie
- Bei Pictrs wird sehr auf den Datenschutz und Privatsphäre geachtet, weswegen wir mit der QR-Code Funktion arbeiten. Zudem besteht die Möglichkeit, passwortgeschützte Galerien anzulegen.
- Sinnvoll ist es, die Fotoerlaubnis der Eltern einzuholen. Dafür kannst du entweder unser kostenloses Downloadmaterial oder die Einwilligungserklärung auf den Codecards nutzen. Dies sollte vor Aufnahme der Bilder stattfinden und die Zustimmung sollte aufbewahrt werden.
Regelungen für die Hochzeitsfotografie
- Vor den Aufnahmen müssen Fotograf*innen eine Einwilligung von allen Personen einholen. Zudem empfehlen wir das Anlegen einer zugangsgeschützten Galerie, die nur für Hochzeitspaar und -gäste einsehbar ist.
- Die Regel der Fotografie von Menschenansammlungen greift nicht, da eine Hochzeit als private Veranstaltung gilt.
- Allerdings kann hier als Rechtsgrundlage auch die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen geltend gemacht werden: https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-3
- Für die Verwertung und Veröffentlichung der Hochzeitsfotos zu Werbe- und Akquisezwecken bedarf es einer Einwilligung der Abgebildeten.
Regelungen für die Personenfotografie
- Ist eine Person nicht identifizierbar oder als Beiwerk des fotografierten Objektes erkennbar, so kann das Bild ohne Einwilligung aufgenommen/verwendet werden.
- Doch achte darauf: Erkennbarkeit leitet sich nicht nur aus den Gesichtszügen ab, sondern kann auch über Körpermerkmale oder Kleidung bestimmt werden. Die Auslegung gestaltet sich hier als sehr schwierig.
- Ein Widerruf der Einwilligung der fotografierten Person ohne Begründung muss trotz Vertrag anerkannt werden, dies basiert auf der DSGVO.
Wichtige Aspekte von Nutzungsrechten
- Alle Nutzungsrechte von Fotografien stehen ursprünglich immer ausschließlich den Fotograf*innen zu.
-
Die Fotograf*innen können anderen jedoch gewisse Rechte einräumen:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Recht der öffentlichen Wiedergabe
- Veröffentlichungsrecht
- Dabei unterscheidet man einfache und ausschließliche (=alleinige) Nutzungsrechte.
Fragen und Antworten
Ja, das darfst du.
Bildnisse sind personenbezogene Daten, deren Erhebung (Bildaufnahme) grundsätzlich einwilligungspflichtig ist (Art. 6 Abs. 1 a) EU-DSGVO). Dementsprechend muss auch nach einigen Jahren eine Einwilligung der Abgebildeten eingeholt werden.
Hier muss zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken unterschieden werden. Das Schutzrecht für Lichtbilder (einfache Fotos) erlischt 50 Jahre nach der 1. Veröffentlichung. Lichtbildwerke sind noch 70 Jahre nach dem Tod des Inhabers geschützt.
Eine Antwort liefert §22 Kunsturhebergesetz (KUG): „ Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten (…)"
Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden (§ 23 KUG):
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z. B. Prominente – das Bild muss im Rahmen ihres Wirkens stehen, nicht in intimen Momenten).
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Da der/die Fotograf*in der Inhaber*in der Urheberrechte ist, muss vor Veröffentlichung eine Genehmigung eingeholt werden.
Die Nutzung bzw. Veröffentlichung der bearbeiteten Bilder ist nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt.
- Maßnahmen zum Schutz deiner Fotos bietet zum Beispiel unsere Wasserzeichenfunktion, mit welcher du deine Bilder mit einem Logo oder Schriftzug versehen können. Diese werden nach dem Kauf entfernt.
- Sinnvoll ist es außerdem, die Copyright-Hinweise in den Metadaten zu ergänzen.
- Eine weitere Möglichkeit bietet die Funktion Vorschaubilder. Durch den Upload von komprimierten Bildern mit geringer Auflösung schützt du dich vor unrechtmäßiger Vervielfältigung.
- Die rechte Maustaste, die das Kopieren bzw. Speichern von Bildern erlaubt, ist für deine Kund*innen deaktiviert.
- Du hast die Möglichkeit für deine Galerien Zugangscodes. anzulegen, durch welche deine Kund*innen Zugriff erlangen.
-
Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht hast du Anspruch auf Unterlassung, Abmahnung, Löschung: BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- "(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigung zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
- (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."
-
und Schadensersatz: BGB § 823 Schadensersatzpflicht
- "(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein."
- Wir empfehlen dir, dich zusätzlich mit deinem Anwalt in Verbindung zu setzen. Weitere Informationen findst du auch unter: www.ra-plutte.de/urheberrecht-fotorecht-alles-wichtige/#ansprueche
- Zudem findest du Vorlagen für eine Abmahnung und Unterlassungsaufforderung in unserem kostenlosem Downloadmaterial.
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Hinweis: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Diese Seite dient lediglich der Information und ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Viele Bereiche bedürfen einer Auslegung und werden je nach Fall unterschiedlich gehandhabt.
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