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Urheberrecht

Der Fotograf und sein Urheberrecht

Fotoaufnahmen werden im wesentlichen vom Urheberrechtsgesetz geschützt. Dieses aus dem Jahr 1965 stammende Gesetz schützt geistiges Eigentum wie Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke etc.. In § 2 Abs. 1 Ziff. 5 sind ausdrücklich “Lichtbildwerke” genannt. Unter “Werken” iS dieser Bestimmung versteht man sogenannte “persönlich geistige Schöpfungen”. Aber nicht nur solche “Lichtbildwerke” sind vom Urheberrecht geschützt, sondern auch jegliche Lichtbilder sowie Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.

Für den Schutz einer Fotografie kommt es somit nicht darauf an, ob sie künstlerisch besonders wertvoll ist oder nicht. Rechtlich sind die ( künstlerisch wertvollen ) Lichtbildwerke den (normalen) Fotografien gleichgestellt. Das Foto des Familienvaters von der Geburtstagsfeier ist also rechtlich in gleicher Weise wie eine Aufnahme eines berühmten Fotografen oder auch eine WerbeFotografie geschützt. Da Lichtbilder Lichtbildwerken in ihrem Schutz gleichgestellt sind, kommt es auf die in der Praxis sicherlich meist sehr schwer zu entscheidende Frage, ob es sich um ein “Werk” handelt, nicht an. Das bedeutet, daß jedes von einer Person geschaffene Foto, gleich zu welchem Zweck und ungeachtet der Person diesen rechtlichen Schutz genießt.

Wer ist Urheber ?

Als Urheber wird diejenige Person bezeichnet, die es geschaffen hat und der deswegen die Rechte an einem Lichtbild zustehen . In der Regel ist dies der Fotograf, der die Szene gestaltet und die technischen Voraussetzungen für eine gelungene Aufnahme schafft. Wer den Auftrag dazu erteilt hat, spielt keine Rolle. Der Auftraggeber ist nicht Urheber, ihm stehen damit auch keine Rechte zu.